Der Beschuldigte habe sodann keinen unrechtmässigen Vorteil erhalten. Der Vertragsschluss mit H.________ sei nicht vereinfacht worden, da es diesem egal gewesen sei, auf wen der Vertrag laute. Es spiele daher auch keine Rolle, dass der Beschuldigte damit allenfalls umgangen habe, sich selbst als Vertragspartei aufzuführen. Der Beschuldigte hätte auch in dieser Konstellation per Strafantrag (oder über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit Seite 12/26