4.2 Der subjektive Tatbestand verlange ferner die Absicht, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der unechten Urkunde und der Bezahlung der einmaligen Setup Fee von EUR 2'000.00 sei nicht gegeben, da es H.________ nur um die Installation der Software gegangen und es für ihn unerheblich gewesen sei, mit wem er den "License Agreement" geschlossen habe. Der Beschuldigte habe zudem mit der Anlage eine rein erfolgsabhängige Beteiligung erhalten. Er habe keinen Einfluss auf die Gewinnbeteiligung gehabt.