Es sei ihm vollkommen egal gewesen, mit wem der Vertrag geschlossen worden sei. Dies ergebe sich klar daraus, dass H.________ und der Beschuldigte stets über dessen private E-Mail (B.________@gmail.com) korrespondiert hätten. Es sei immer nur die persönliche Telefonnummer kommuniziert worden und die Zahlungen seien auch an ein österreichisches Konto lautend auf den Beschuldigten und die I.________Ltd. gegangen. In der gesamten im Rahmen der Strafanzeige eingereichten Korrespondenz werde der Name I.________Ltd. nirgends erwähnt (OG GD 24 S. 3-4; SE GD 23/3 S. 5).