auch nach Schliessung des Treuhänders. Deshalb sei sich der Beschuldigte bei der Vertragsschliessung der mutmasslich fehlenden Vertretungsmacht nicht bewusst gewesen. H.________ sei entsprechend auch nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich getäuscht worden. Dieser sei zudem einzig an der Software K.________ interessiert gewesen und hätte den Vertrag auch mit einer anderen Gesellschaft bzw. mit einer Privatperson abgeschlossen. Es sei ihm vollkommen egal gewesen, mit wem der Vertrag geschlossen worden sei.