Der Beschuldigte beging die vorerwähnten Urkundenfälschungen aufgrund eines einmal gefassten Tatentschlusses gleichzeitig miteinander, versandte diese beiden Urkunden zusammen mit der gleichen E-Mail (vgl. oben E. III. 2.3) und zum Nachteil derselben Person. Zu seinen Gunsten kann daher von einer natürlichen Tateinheit ausgegangen werden. Der Beschuldigte ist folglich antragsgemäss der (einfachen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen." 4. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung