Eine solche ist gegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erschienen. Die natürliche Handlungseinheit ist nur mit Seite 11/26 Zurückhaltung anzunehmen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgericht 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4).