Das ist der Fall, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtungsweise noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Neben Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit ist insbesondere an das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit zu denken. Eine solche ist gegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erschienen.