2.7 Die Staatsanwaltschaft klagt vorliegend eine einfache Tatbegehung an, obwohl der Beschuldigte zwei Urkunden fälschte und deshalb grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung in Betracht fällt. Somit stellt sich die Frage, ob diese mehrere Handlungen - Fälschung von zwei Urkunden - als Einheit zusammengefasst werden können. Das ist der Fall, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtungsweise noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen.