Dass es dem Beschuldigten u.a. eben gerade um die Abwendung dieser Ansprüche gegen ihn persönlich ging, erhellt die bereits zitierte E-Mail vom 29. Januar 2020 an J.________ eindrücklich (vgl. E. II.2.2 vorstehend). Darin teilte der Beschuldigte dem Adressaten mit, dass dieser einen Vertrag mit einer juristischen Person geschlossen habe und nicht mit ihm (dem Geschäftsführer), weshalb er sich mit seinen Ansprüchen an diese wenden solle. Dass hierbei der gleiche Vertrag gemeint ist, wie ihn auch H.________ abgeschlossen hat, zeigen die folgenden einleitenden Sätze des Beschuldigten an J.___