2.6 Schliesslich beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung im engeren Sinn bzw. erfüllte er den objektiven Tatbestand zumindest eventualvorsätzlich (vgl. oben E. III. 1.6.3) Er nahm im Zeitpunkt der Unterschrift unter die inkriminierten Urkunden bzw. zum Zeitpunkt deren elektronischen Versands an H.________ mindestens in Kauf, dass nie eine unter der Firma I.________Ltd. inkorporierte und an der F.________ in Gibraltar domizilierte Gesellschaft existierte, für die er als Vertreter gültig hätte zeichnen können.