Davon geht offenbar auch die Verteidigung aus, wenn sie ausführt, H.________ habe in jedem Fall mit demjenigen kontrahieren wollen, welcher ihm tatsächlich gegenüber gestanden sei (GD 23/3 S. 7 f.). Damit räumt die Verteidigung aber selbst ein, dass H.________ nicht mit einer fiktiven (juristischen) Person den Vertrag schliessen wollte. Somit handelt es sich um eine relevante Täuschungsabsicht.