Dass es für H.________ allenfalls unerheblich war, mit welcher Vertragspartei er den Vertrag schloss, ist irrelevant, da lebensnah davon auszugehen ist, dass H.________ den Vertrag nur mit einer tatsächlich existierenden Vertragspartei schliessen wollte. Es ist lebensfremd, anzunehmen, H.________ hätte den Vertrag mit der I.________Ltd. abgeschlossen, wenn er vorher gewusst hätte, dass diese gar nicht existiert (vgl. vorstehende E. II.3.2.1). Davon geht offenbar auch die Verteidigung aus, wenn sie ausführt, H._____