2.4 Der Beschuldigte handelte in Täuschungsabsicht, indem er die beiden Urkunden im Rechtsverkehr mindestens eventualabsichtlich als echt verwendete. Mit der Herstellung und dem Versand der beiden unechten Urkunden täuschte er H.________ im Rahmen eines rechtserheblichen Vertragsabschlusses über den tatsächlichen Aussteller der beiden Dokumente sowie über die Nichtexistenz der I.________Ltd. und seine Zeichnungsbefugnis für diese bzw. ein Vertretungsverhältnis seinerseits (vgl. Strafbefehl Ziffer 3 [GD 1/1] und vorstehende E. III.1.6.1). Dass es für H.___