2.3 Der E-Mail-Versand dieser vom Beschuldigten zuhanden der Gesellschaft unterzeichneten beiden Dokumente an H.________, mithin der Gebrauch zweier unechten Urkunden zur Täuschung, stellt vorliegend für den fälschenden Beschuldigten eine mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung dar, da der spätere Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen Täterplan umfasst war (vgl. E. III.1.4 vorstehend und E. III.2.6 nachstehend). Seite 10/26