Damit stellte der Beschuldigte unechte Urkunden her, deren wirklicher Aussteller (der Beschuldigte als Privatperson) nicht mit dem aus den Urkunden ersichtlichen Urheber (der Beschuldigte als Vertreter einer inexistenten Gesellschaft) identisch ist. Somit erfüllte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn.