Die I.________Ltd. existierte nie, weshalb der Beschuldigte auch nie deren rechtlicher Vertreter war und nie für diese gültig zeichnen konnte (vgl. vorstehende E. II.1.2) und weshalb dessen Erklärung der vertretenen, inexistenten Gesellschaft nicht zugerechnet werden konnte (vgl. vorstehende E. III.1.4). Damit stellte der Beschuldigte unechte Urkunden her, deren wirklicher Aussteller (der Beschuldigte als Privatperson) nicht mit dem aus den Urkunden ersichtlichen Urheber (der Beschuldigte als Vertreter einer inexistenten Gesellschaft) identisch ist.