für welche Leistung verlangt. Diese Erklärungen sind als solche Tatsachen von rechtlicher Bedeutung, für die die Urkunde selbst Beweis erbringt. Denn massgebend ist allein, dass die abgegebenen Erklärungen in einer Schrift enthalten sind, die als Beweismittel zum Nachweis der erklärten Tatsachen taugt.