"2.1 Sowohl das "License Agreement" (act. 20/17; 20/44) wie auch die "Invoice" (act. 20/45) haben Urkundenqualität. Bei beiden ist der Aussteller - I.________Ltd. - erkennbar. Weiter kommen den Schriftstücken Beweiseignung und Beweisbestimmung zu, weil sie eine Erklärung verkörpern, an welche Rechtsfolgen geknüpft sind. Denn im "License Agreement" wird verurkundet, unter welchen Bedingungen die I.________Ltd. die Software Lizenz Vereinbarung mit H.________ geschlossen hat. Und aus der "Invoice" geht hervor, welches Entgelt die I.________Ltd. für welche Leistung verlangt.