3.2.2 Zusammenfassend kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm, dass am 8. April 2019 die I.________Ltd. nicht existierte. Denn er hätte bei jedem einzelnen der vorstehend aufgezeigten klaren Hinweise auf Probleme bei der Gründung der Gesellschaft reagieren und Nachforschungen anstellen müssen, allerspätestens vor Unterzeichnung und Versand der beiden inkriminierten Dokumente. Er durfte nicht einfach davon ausgehen, dass seine Gesellschaft gegründet worden sei." 3.2 Den Sachverhalt würdigte die Vorinstanz anschliessend rechtlich wie folgt (OG GD 1 E. III.2):