Dies gilt umso mehr, als dass es von Beginn an handfeste Anzeichen dafür gab, dass es bei der Gründung seiner Gesellschaft tatsächlich Probleme gab. So erhielt er gemäss eigenen Angaben nicht die gesamten Gesellschaftsunterlagen, sondern nur die Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation) bzw. den Handelsregisterauszug, der überdies noch einen formellen Fehler aufwies. Und obwohl er das Fehlen der Gesellschaftsverträge und den formellen Fehler per Mail und telefonisch monierte, erhielt er keine (befriedigende) Antwort und auch nie die fehlenden Verträge.