"3.2.1 Der Beschuldigte wusste, dass das Mossack Fonseca, die er mit der Gründung der I.________Ltd. beauftragt hatte, zur gleichen Zeit ("ziemlich parallel und zeitgleich") Probleme bekam und er ging davon aus, dass das Rechtsdienstleistungsunternehmen 2016 seinen Betrieb einstellte ("im 2016 komplett geschlossen"). Bereits diese zeitliche Nähe zur Gründung hätte ihn misstrauisch werden lassen müssen. Dies gilt umso mehr, als dass es von Beginn an handfeste Anzeichen dafür gab, dass es bei der Gründung seiner Gesellschaft tatsächlich Probleme gab.