3.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass der äussere Sachverhalt sowie die Nichtexistenz der Gesellschaft aktenmässig belegt und auch seitens der Verteidigung unbestritten sei. Zu prüfen sei, ob der Beschuldigte wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass am 8. April 2019 die I.________Ltd. nicht existierte. Die Vorinstanz bejahte dies, da es genügend Warnsignale gegeben habe, die darauf hätten schliessen lassen müssen, dass die Gründung nicht korrekt erfolgt war (OG GD 1 E. II.3.1 f.). Sie begründete ihren Schluss wie folgt (OG GD 1 E. II.3.2.1 f.): Seite 9/26