5.2 Die Verteidigung beantragte die Auswertung des sichergestellten Notebooks. Die Verfahrensleitung hiess diesen Beweisantrag gut. Die Parteien stellten keine weiteren Beweisanträge. Das Gericht sieht auch von Amtes wegen keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise zusätzlich zu ergänzen. Diese bilden somit, zusammen mit den Eingaben der Parteien und der Beweisergänzungen im Berufungsverfahren, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.