3. Das Urteil der Vorinstanz wurde von der Verteidigung vollumfänglich, d.h. in allen Punkten angefochten, so dass der Umfang der Überprüfung durch das Gericht nicht eingeschränkt ist. 4. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung erklärt hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 erster Satz StPO; nachfolgend: Verschlechterungsverbot).