Zudem ist eine reformatio in peius mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen. Nachdem die Anwesenheit des Beschuldigten sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich scheint und die dem Beschuldigten gemachten Vorwürfe in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt werden können, kann folglich über seine Berufung auch im Rahmen des schriftlichen Verfahrens zeit- und sachgerecht sowie angemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins mündliche Verfahren bzw. die Anordnung einer Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher nicht notwendig.