2.2 Im vorliegenden Fall findet das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien statt (OG GD 4, 19). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu sind erfüllt. Überdies wurde die Sache bereits durch die Vorinstanz öffentlich verhandelt und der Beschuldigte dabei umfassend zur Person und zur Sache befragt. Zudem ist eine reformatio in peius mangels Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ausgeschlossen.