16. Am 5. August 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungsantwort der Verteidigung zu, informierte sie, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet werde, und gab die Besetzung des Gerichts bekannt (OG GD 27). Die Verteidigung reichte keine weitere Stellungnahme ein. Erwägungen und Begründung des Urteils I. Prozessuales und Formelles 1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es wurde Seite 5/26