3. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Der Beschuldigte sei zu einer Verbindungsbusse ebenfalls in gerichtlich zu bestimmender Höhe und im Falle des schuldhaften Nichtbezahlens zu einer Ersatzfreiheitsstrafe zu verurteilen. 5. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."