15. Nach zweimaliger Fristerstreckung (OG GD 21-23) reichte die Verteidigung am 30. Juni 2022 ihre Berufungsbegründung ein (OG GD 24). Diese wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2022 zugestellt und ihr Frist zur Berufungsantwort angesetzt (OG GD 25). Die Staatsanwaltschaft reichte am 28. Juli 2022 ihre Berufungsantwort ein und stellte folgende Anträge (OG GD 26): "1. Es sei das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom 11. November 2021 zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen.