9. Die Verfahrensleitung setzte der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 21. Februar 2022 eine Frist für eine allfällige ergänzende Stellungnahme zum Beweisantrag. Gleichzeitig hielt sie fest, dass über die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens erst nach dem Entscheid über den Beweisantrag entschieden werde (OG GD 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine ergänzende Stellungnahme (OG GD 11).