8. Nachdem der Verteidigung zweimal eine Fristerstreckung gewährt worden war (OG GD 5-8), reichte sie am 17. Februar 2022 die Begründung des Beweisantrags ein. Gleichzeitig ersuchte sie, über die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahren erst nach dem Entscheid über den Beweisantrag zu befinden (OG GD 9).