7. Mit Eingabe vom 11. Januar 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und das Stellen von Beweisanträgen. Sie erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden. Gleichzeitig äusserte sie sich bereits zum Beweisantrag der Verteidigung und beantragte dessen Abweisung (OG GD 4).