6. Mit Präsidialverfügung vom 5. Januar 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zu und setzte den Parteien mehrere Fristen. Die Verteidigung wurde u.a. aufgefordert, ihren Beweisantrag zu präzisieren und zu begründen sowie namentlich anzugeben, zu welchem Beweisthema nach welchem "Material" gesucht werden soll. Gleichzeitig fragte die Verfahrensleitung die Parteien an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD 3).