Der Beschuldigte sei stattdessen von Schuld und Strafe freizusprechen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei angemessen zu entschädigen. Gleichzeitig stellte sie den Beweisantrag, den sichergestellten Computer des Beschuldigten (Acer Aspire E51-132) hinsichtlich entlastenden Materials überprüfen zu lassen (OG GD 2).