Dadurch habe der Beschuldigte H.________ über den/die tatsächliche/n Aussteller/in der zwei Dokumente getäuscht sowie darüber, dass die genannte Gesellschaft überhaupt existiere und er für sie zeichnungsberechtigt sei. Durch das Einsetzen einer juristischen Person habe der Beschuldigte beabsichtigt, den Vertragsabschluss zu vereinfachen und zu vermeiden, sich selbst oder Dritte als Vertragspartei aufzuführen, einen verstärkten Eindruck von Professionalität zu erreichen und die Durchsetzung allfälliger Ansprüche zu erschweren (OG GD 1 S. 2; SE GD 1/1).