{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.4 Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und eine Geldstrafe voraussichtlich vollzogen\nwerden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB) sowie die Geldstrafe die mildere Sanktion darstellt, ist\neine solche auszusprechen. Die Strafe ist somit auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.\n\n2.5 Die Tagessatzhöhe von CHF 210.00 errechnet sich unter Berücksichtigung der eigenen\nAngaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wie folgt:\n\nEinkommen netto (inkl. anteilig 13. Monatslohn) CHF 9'500.00\nabzgl. Pauschalabzug (20 %) CHF 1'900.00\nZwischenresultat CHF 7'600.00\nAbzug Lebenspartnerin (15%) CHF 1'140.00\nResultat CHF 6'460.00\n1/30 von CHF 6'460.00 CHF 215.35\nergebend (gerundet) CHF 210.00\n\n2.6 Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich der Beschuldigte nicht\nbewähren könnte, sodass ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf\ndas gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen ist.\n\n2.7 Aufgrund der mangelnden Einsicht ist dem Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen\neine Verbindungsbusse aufzuerlegen, wie es von der Staatsanwaltschaft beantragt und von\nder Vorinstanz ausgesprochen worden ist. Mit der Vorinstanz ist eine Busse in Höhe von\nCHF 1'050.00 schuldangemessen. Da die Verbindungsbusse einen Fünftel der\nschuldangemessenen Gesamtstrafe nicht überschreiten darf, ist sie in Beachtung der\nvorerwähnten Tagessatzhöhe von CHF 210.00 mit fünf Tagessätzen anzurechnen und für\nden Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens der Busse eine entsprechende\nErsatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1.\n1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten\nzu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte\nPerson die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.\n\n1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat,\neinen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt\nwerden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren\nSeite 24/26\n\ngeschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird\n(Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt\ndavon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen\nwurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin\nauch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).\n\n1.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n1.4 Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen\ninsgesamt CHF 3'777.90 und sind in Bestätigung der vorinstanzlichen Kostenregelung\nvollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.\n\n1.5 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 3'000.00 festzusetzen. Hinzu\nkommen die Auslagen. Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt,\nhat er die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\n1.6 Aufgrund des Schuldspruchs und des vollständigen Unterliegens im Berufungsverfahren hat\nder Beschuldigte die Kosten seiner erbetenen Verteidigung selber zu tragen. Es ist ihm keine\nEntschädigung auszurichten.\n\nVI. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände\n\n1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Januar 2020 in der Wohnung des Beschuldigten\nwurden folgende Gegenstände beschlagnahmt bzw. folgende Daten gesichert (act. 7/17-18):\n\nA1 Gelbe Kartonmappe mit Vermittlungsvertrag I.________Ltd. etc.\nA2 VR-Beschluss M.________AG (Entwurf)\nA3 Laptop Acer SN: NXGGLEZ0037511706E7600 + Netzteil schwarz\nA4 Ausdruck Lebenslauf ab Laptop Medion, Folder Bewerbungen\nA5 Mobiltelefon iPhone 10 SN: DNPW6MYXJCLH schwarz\nA6 Daten: B.________@gmail.com\nA7 Daten: G.________@gmail.com\n\nIm Berufungsverfahren wurden zusätzlich die Daten des Laptops Acer SN:\nNXGGLEZ0037511706E7600 gesichert (OG GD 17).\n\n2. Das iPhone 10 (Sich-Nr. A5) wurde dem Beschuldigten am 31. Januar 2020 ausgehändigt\n(act. 7/18). Die sichergestellten Dokumente Sich-Nr. A1, A2 und A3 wurden zu den Akten\ngenommen (act. 7/8, 7/21-24, 24/1/1-24). Diese bleiben somit bei den Akten. Über die\nweiteren Gegenstände und Daten ist hingegen noch zu entscheiden (Art. 267 Abs. 3 StPO).\nDer Laptop Acer SN: NXGGLEZ0037511706E7600 (Sich-Nr. A6) ist dem Beschuldigten nach\nunbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen\nUnterschrift zurückgegeben und die ab diesem Gerät gesicherten Daten sind zu löschen.\nEbenfalls sind die ab den E-Mail-Konten (Sich-Nr. A6 und A7) gesicherten Daten nach\nunbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel zu löschen.\nSeite 25/26\n\nUrteilsspruch\n\n1. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.\n\n"}