{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das\nVorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des\nTäters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des\nbetroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und\nZielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren\nUmständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB).\n\n1.2 Als Tatkomponenten werden sämtliche für die Strafzumessung relevanten Elemente\nbezeichnet, welche sich auf die eigentliche Tat und nicht den Täter beziehen. Dabei wird\nwiederum unterschieden zwischen der objektiven und der subjektiven Tatschwere. Die\nobjektive Tatschwere beschreibt die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt, und sie\nbewertet diese objektiv festgestellten Tatsachen nach strafrechtlichen Kriterien (Mathys,\nLeitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, Rz. 77). Dabei ist das Gericht aber nicht gehalten, in\nZahlen oder Prozentpunkten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien\ngewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Die so festgesetzte, verschuldensangemessene Strafe ist\nSeite 22/26\n\nsodann allenfalls aufgrund der Täterkomponenten – Umstände, die mit der Tatbegehung an\nsich nichts zu tun haben – zu erhöhen oder herabzusetzen.\n\n1.3 Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht\nnotwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen\nabzuhalten. Diesfalls bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren\n(Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB\nverbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Eine solche Verbindungsstrafe kommt\ninsbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug gewähren, ihm\naber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen\nspürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom\n30. April 2009 E. 2.1). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu\nwerden, darf diese ein Fünftel der schuldangemessenen Gesamtstrafe grundsätzlich nicht\nübersteigen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4); zudem müssen die bedingte Strafe und die\nVerbindungsstrafe in ihrer Summe eine schuldangemessene Sanktion darstellen (BGE\n134 IV 60 E. 7.2.3, 7.3.3). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, ist der Höchstbetrag der\nBusse CHF 10'000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft\nnicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei\nMonaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen\ndes Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art.\n106 Abs. 1 bis 3 StGB).\n\n2. Strafzumessung\n\n2.1 Der Strafrahmen der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe\nbis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Bei der objektiven Tatschwere ist zu\nberücksichtigen, dass die Urkundenfälschung für sich alleine steht und keiner weiteren\nStraftat gedient hat. Die Abwehr von Ansprüchen durch die Einsetzung einer\nnichtexistierenden Gesellschaft erscheint jedoch dreist und schamlos. Es ist weiter zu\nberücksichtigen, dass mit der gefälschten Rechnung EUR 2'000.00 und damit ein eher tiefer\nBetrag fakturiert wurde. Die Lizenzgebühr gemäss dem gefälschten \"License Agreement\"\nbetrug 40 % vom wöchentlichen Gewinn, was doch eher beträchtlich ist. Gesamthaft\nbetrachtet erweist sich die objektive Tatschwere noch als leicht. In subjektiver Hinsicht ist\nmassgebend, dass der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte, was weniger schwer\nwiegt als ein direkter Vorsatz. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus\nHabgier gehandelt hat, wollte er sich doch finanzielle Vorteile ohne jegliche Geschäftsrisiken\neinheimsen. Auch in Anbetracht der subjektiven Elemente ist die Tatschwere angesichts der\nobjektiven Geringfügigkeit trotzdem als noch leicht zu werten.\n\n2.2 Aufgrund des noch leichten Gesamtverschuldens ist die Strafe im unteren Rahmen des\nersten Drittels anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen erscheint mit der Vorinstanz eine\nStrafe von 30 Strafeinheiten.\n\n2.3 Zur Person wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1\nE. IV.4.2). Die Verteidigung hat im Berufungsverfahren nichts Neues zur Person vorgebracht,\nnamentlich auch nicht zu den finanziellen Verhältnissen. Der Beschuldigte ist im\nschweizerischen und österreichischen Strafregister nicht verzeichnet (act. 1/1/2-4; SE GD 22;\nSeite 23/26\n\nOG GD 29). Aus den persönlichen Verhältnissen geht – in Übereinstimmung mit der\nVorinstanz – nichts hervor, was bei der Strafzumessung straferhöhend oder strafmindernd zu\nberücksichtigen wäre. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt ebenfalls nicht vor. Zum\nNachtatverhalten ist festzustellen, dass der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt nicht\neingestanden hat, was neutral zu werten ist. Im Ergebnis wirkt sich die Täterkomponente\nsomit neutral aus.\n\n"}