{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Daran ändert auch nichts, dass H.________ gemäss der Argumentation der Verteidigung\nden Beschuldigten per Strafantrag oder – wie es noch an der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung vorgebracht wurde – über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit belangen\nkönne (OG GD 24 S. 5; SE GD 23/3 S. 6). Die Tatsache, dass H.________ nicht direkt\ngestützt auf den Vertrag seine Ansprüche hatte bzw. hätte geltend machen können, stellt für\ndiesen bereits eine Erschwerung und für den Beschuldigten einen unrechtmässigen Vorteil\ndar. Es ist nicht verlangt, dass Ansprüche überhaupt nicht geltend gemacht werden können.\nFehl geht auch das Argument, H.________ sei sich vollauf bewusst gewesen, dass er mit\neiner Firma, welche angeblich in Gibraltar registriert gewesen sei, einen Vertrag schloss, und\ner sich damit auch einer möglichen Erschwerung bei der Durchsetzung allfälliger Ansprüche\nbewusst gewesen sei (OG GD 24 S. 5; SE GD 23/3 S. 7). Denn unabhängig davon, ob die\nFirma existiere oder nicht, sei es dann quasi unmöglich, irgendwelche [Ansprüche] in\nGibraltar geltend zu machen oder nur mit einem grossen Aufwand (SE GD 23 S. 4 Ziff. 6).\nDass die Durchsetzung von Ansprüchen in Gibraltar mit gewissen Erschwerungen verbunden\nsein dürfte, ist vorliegend irrelevant. Entscheidend ist einzig, dass die direkte vertragliche\nDurchsetzung von Ansprüchen durch die Einsetzung der nichtexistierenden Gesellschaft,\nwovon H.________ keine Kenntnis hatte, verunmöglicht wurde und allfällige Ansprüche über\nandere Wege gegenüber dem Beschuldigten persönlich durchzusetzen waren bzw. gewesen\nwären.\n\nDass es dem Beschuldigten mit der Verwendung der nichtexistierenden I.________Ltd.\ngerade um die Abwehr oder zumindest um die Erschwerung irgendwelcher Ansprüche gegen\nihn persönlich ging, zeigt – wie es die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 26\nS. 4) – seine E-Mail an J.________ eindrücklich. Gemäss dieser E-Mail vom 29. November\n2020 hatte J.________ einen Softwarelizenzvertrag für eine Börsenhandelssoftware mit der\nI.________Ltd. in Gibraltar abgeschlossen. Wie die weiteren Ausführungen des\nBeschuldigten zum Vertragsinhalt zeigen, handelte es sich um eine identische oder\nzumindest ähnliche Vereinbarung wie mit H.________. Der Beschuldigte machte J.________\nklar, dass er seine Fragen und Ansprüche, nachdem dieser – wie H.________ – Verluste\nerlitten hatte, an die Firma und nicht an ihn als ehemaligen Geschäftsführer richten müsse\n(act. 7/34). Nach dem Gesagten ist zweifellos erstellt, dass der Beschuldigte beabsichtigte,\nsich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.\n\n7.2.5 Zusammengefasst erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Urkundenfälschung i.e.S.\neventualvorsätzlich, denn er nahm im Zeitpunkt der Unterschrift unter die inkriminierten\nUrkunden bzw. zum Zeitpunkt deren elektronischen Versands an H.________ mindestens in\nKauf, dass nie eine unter der Firma I.________Ltd. inkorporierte und an der F.________ in\nSeite 21/26\n\nGibraltar domizilierte Gesellschaft existierte, für die er als Vertreter gültig hätte zeichnen\nkönnen. Damit nahm er auch die tatsächliche Möglichkeit der Erfüllung des objektiven\nTatbestands der Urkundenfälschung in Kauf. Dies tat er, um die I.________Ltd. als\nVertragspartnerin von H.________ und Rechnungsstellerin anstelle von sich persönlich\neinzusetzen und H.________ so die Durchsetzung von allfälligen (vertraglichen) Ansprüchen\nzu erschweren und sich damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Sowohl der\nobjektive als auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.\n\n7.3 Der E-Mail-Versand dieser vom Beschuldigten zuhanden der Gesellschaft unterzeichneten\nbeiden Dokumente an H.________, mithin der Gebrauch zweier unechten Urkunden zur\nTäuschung, stellt vorliegend – wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat – für den\nfälschenden Beschuldigten eine mitbestrafte Nachtat der Urkundenfälschung dar, da der\nspätere Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen Täterplan\numfasst war. Es wird dazu ergänzend auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen (OG GD\n1 E. III.2.3).\n\n7.4 Die Staatsanwaltschaft klagte eine einfache Tatbegehung an, obwohl der Beschuldigte zwei\nUrkunden fälschte und deshalb – wie es die Vorinstanz zutreffend erkannte – grundsätzlich\nein Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung in Betracht fällt. Die Vorinstanz kam\nzum Schluss, dass von einer natürlichen Tateinheit auszugehen sei und fällte entsprechend\nnur einen Schuldspruch. Der Vorinstanz ist diesbezüglich zuzustimmen, weshalb\nvollumfänglich auf ihre Ausführungen verwiesen wird (OG GD 1 E. III. 2.7). Ohnehin könnte\naufgrund des Verschlechterungsverbots kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgen.\n\n7.5 Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils der (einfachen)\nUrkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.\n\nIV. Sanktion\n\n1. Rechtliche Grundlagen\n\n"}