{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Eine Fälschung i.e.S. wird von einem Teil der Lehre verneint, wenn der Aussteller unter\nfalschem Namen handelt, dem Vertragspartner der Name des anderen aber gleichgültig ist,\nweil er mit dem kontrahieren will, der ihm gegenübersteht (Inkognito-Fall). Als solche Fälle\nwerden beispielsweise das Führen eines Falschnamens zum Zwecke des Untertauchens\noder zur Vortäuschung einer in Wahrheit nicht bestehenden Ehe [Hotelgast] oder das\nEigengeschäft unter falscher Namensangabe angeführt. Beim Inkognito-Fall soll mithin nur\nüber den Namen (zur ausschliesslichen Wahrung des Inkognitos), nicht aber über die\nIdentität getäuscht werden (blosse Namenstäuschung [Täuschung über den\nNamen/Namenslüge] bzw. Identitätsleugnung). In diesem Fall wird zwar der objektive\nTatbestand erfüllt, nicht jedoch der subjektive, da die Täuschungsabsicht fehlt. Denn der\nTäter handelt im blossen Bestreben, sein Inkognito zu wahren, ohne die weitergehende\nAbsicht zur Täuschung im Rechtsverkehr (zum Ganzen: Boog, Basler Kommentar, 4. A.\n2019, Art. 251 StGB N 12 m.w.H.) In casu ist die Sachlage anders. Es wurde nicht ein\nanderer Name verwendet, sondern es geht um verschiedene Personen. Einerseits um die\nI.________Ltd. und andererseits um den Beschuldigten. Der Beschuldigte wahrte also nicht\nsein Inkognito, sondern setzte eine andere Person, die nichtexistierende I.________Ltd., als\nVertragspartei ein. Die Argumentation mit dem Inkognito-Fall geht deshalb fehl. Dass es\nH.________ egal gewesen sein soll, mit wem er den Vertrag schliesst, d.h. mit der\nI.________Ltd., dem Beschuldigten persönlich oder allenfalls später mit der M.________AG,\nist hier – wie es die Vorinstanz bereits erkannt hat – überdies nicht relevant. Mit der\nVorinstanz ist davon auszugehen, dass H.________ den Vertrag nur mit einer tatsächlich\nexistierenden Vertragspartei schliessen wollte. Es ist lebensfremd, anzunehmen, er hätte den\nVertrag mit der I.________Ltd. abgeschlossen, wenn er vorher gewusst hätte, dass diese gar\nnicht existiert. Davon geht offenbar auch die Verteidigung aus, wenn sie ausführt,\nH.________ habe in jedem Fall mit demjenigen kontrahieren wollen, welcher ihm tatsächlich\ngegenüber gestanden sei (SE GD 23/3 S. 7-8; OG GD 24 S. 5-6). Damit räumt die\nVerteidigung aber selbst ein, dass H.________ nicht mit einer fiktiven (juristischen) Person\nden Vertrag schliessen wollte. Dies zeigt sich auch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend\nvorbrachte (OG GD 26 S. 5) – durch die von H.________ eingereichte Strafanzeige. Wie\noben ausgeführt, konnte der Beschuldigte zudem nicht überzeugt sein und war es auch nicht,\ndass die I.________Ltd. existierte.\n\nDer Beschuldigte handelte somit – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte – in\nTäuschungsabsicht, indem er die beiden Urkunden im Rechtsverkehr mindestens\neventualabsichtlich als echt verwendete. Mit der Herstellung und dem Versand der beiden\nunechten Urkunden täuschte er H.________ im Rahmen eines rechtserheblichen\nVertragsabschlusses über den tatsächlichen Aussteller der beiden Dokumente sowie über\ndie Nichtexistenz der I.________Ltd. und seine fehlende Zeichnungsbefugnis für diese bzw.\nein Vertretungsverhältnis seinerseits.\n\n7.2.4 Schliesslich fehle, so die Verteidigung weiter, auch die Absicht, sich oder einem anderen\neinen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht\nvorbrachte, geht die Argumentation mit dem angeblich fehlenden Kausalzusammenhang\nzwischen der durch H.________ bezahlten Setup Fee von EUR 2'000.00 und der gefälschten\nUrkunde (\"License Agreement\") fehl. Da es sich bei der Urkundenfälschung um ein\nTätigkeitsdelikt handelt, ist kein Kausalzusammenhang erforderlich. Durch die Verwendung\neiner tatsächlich inexistenten Gesellschaft als vermeintliche Vertragspartnerin des \"License\nSeite 20/26\n\nAgreement\" (act. 20/17; 20/44) und als Ausstellerin der Rechnung \"Invoice\" (act. 20/45)\nbeabsichtigte der Beschuldigte – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte –\nmindestens eventualiter und realisierte es auch effektiv, auf diese Weise zu vermeiden, sich\nselbst als natürliche Person oder allenfalls Dritte als Partei des mit H.________\neingegangenen Vertrags aufführen zu müssen und durch die Einsetzung der inexistenten\nGesellschaft H.________ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegenüber ihm\nals Privatperson zu erschweren. Bei diesen Vorteilen handelt es sich um unrechtmässige\nBesserstellungen, auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch hatte und welche der\nBeschuldigte zumindest in Kauf nahm.\n\n"}