{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Selbst wenn der Beschuldigte von einer korrekten Gründung im 2016 ausgegangen wäre,\nkonnte er im Jahr 2019 nicht davon ausgehen, dass die I.________Ltd. weiterhin existierte.\nGemäss seinen Aussagen habe er im 2016 ein Dreijahrespaket gekauft, welches alle\nGebühren und Gründungskosten abgedeckt habe (SE GD 23/1 S. 7). Das Paket sei bis\nOktober 2019 oder bis am 31. Dezember 2019 gültig gewesen (SE GD 23/1 S. 8). Ihm war\nauch bekannt, dass eine jährliche Fee bezahlt werden musste und auch beim Register of\nCompanies etwas zu zahlen war, damit die Firma weiter aktiv bleibt. Das sei alles vom Paket\nabgedeckt gewesen (SE GD 23/1 S. 7). Wie der Beschuldigte korrekt ausgesagt hat, muss\nfür jede Gesellschaft ein sogenannter annual return (Jahresausweis) beim Companies House\n(Handelsregisteramt) eingereicht werden (Art. 189 f. [Gibraltar] Companies Act 2014) und\neine Gebühr entrichtet werden (Gibraltar Companies House, Table of Fees, Ziff. 1g,\n<https://www.companieshouse.gi/publications/C0019.pdf>, besucht am 18. Oktober 2022).\nDer Beschuldigte nahm weiter an, dass Mossack Fonseca im Jahr 2016 Konkurs ging bzw.\ngeschlossen wurde (SE GD 23/1 S. 7; act. 21/3 Ziff. 5). Mossack Fonseca schloss effektiv im\nJahr 2016 das Büro in Gibraltar (<https://www.tagesanzeiger.ch/mossack-fonseca-schliesst-\nbueros-in-steuerparadiesen-984391099413>, besucht am: 18. Oktober 2022) und stellte im\nMärz 2018 das gesamte Geschäft ein (<https://www.nzz.ch/wirtschaft/finanzkanzlei-mossack-\nfonseca-in-panama-ist-am-ende-ld.1366174?reduced=true>, besucht am 18. Oktober 2022).\nAufgrund der Schliessung von Mossack Fonseca, welche ihm bekannt war, konnte der\nBeschuldigte nicht davon ausgehen, dass die jährlichen Abgaben an das Companies House\nnoch geleistet würden und die I.________Ltd. noch bestand, zumal er – wie oben ausgeführt\n– sich überhaupt nicht mehr um diese Gesellschaft kümmerte.\n\n7.2.3 Weiter fehle es gemäss Verteidigung an der Täuschungsabsicht, da erstens der Beschuldigte\nüberzeugt gewesen sei, die I.________Ltd. existiere und zweitens es H.________\ngleichgültig gewesen sei, mit welcher Vertragspartei er den Vertrag abschliesse (act. 7/19\nZiff. 2; 21/3 Ziff. 5; SE GD 23 S. 4 f.; SE GD 23/1 S. 12; OG GD 24 S. 4-5). Es liege ein\nsogenannter Inkognito-Fall vor. Dabei gehe es um Fälle, wo der Aussteller unter falschem\nNamen handle, dem Vertragspartner der Name des anderen aber gleichgültig sei, weil er mit\ndemjenigen kontrahieren wolle, der ihm gegenüberstehe. Bei dieser Konstellation soll mithin\nnur über den Namen, nicht aber über die Identität getäuscht werden. Da in casu über diese\nThematik diskutiert worden sei, falle schon aus diesem Grund eine Täuschung ausser\nBetracht. Entsprechend spiele es keine Rolle, ob nun der \"fiktive\" Geschäftsführer der\nI.________Ltd. oder der Beschuldigte in Person den Vertrag unterzeichnet habe (SE GD\n23/3 S. 7; OG GD 24 S. 5-6)\nSeite 19/26\n\n"}