{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Ziemlich parallel oder zeitgleich habe Mossack Fonseca aufgrund der Panama Papers\nProbleme bekommen. Mossack Fonseca sei im 2016 komplett geschlossen worden bzw.\nKonkurs gegangen. Das sei ziemlich parallel gelaufen (act. 21/3 Ziff. 5; SE GD 23/1 S. 4, 7,\n9). Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, hätte diese zeitliche Nähe der Probleme bzw.\nder Schliessung von Mossack Fonseca und der Gründung den Beschuldigten misstrauisch\nwerden lassen müssen. Dies gilt umso mehr, als dass von Beginn an handfeste Anzeichen\ndafür bestanden, dass es bei der Gründung seiner Gesellschaft tatsächlich Probleme gab.\nSo erhielt der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben nicht die gesamten\nGesellschaftsunterlagen, sondern nur die Gründungsurkunde (\"Certificate of Incorporation\")\nbzw. den \"Handelsregisterauszug\", der überdies noch einen formellen Fehler aufgewiesen\nhabe. Dass es sich dabei nicht um das Certificate of Incorporation handeln konnte, wurde\noben festgestellt. Und obwohl er das Fehlen der Gesellschaftsverträge etc. und den\nformellen Fehler im erhaltenen Dokument per Mail und telefonisch bei Mossack Fonseca\nmonierte, erhielt er keine (befriedigende) Antwort und auch nie die fehlenden Verträge (act.\n21/3 Ziff. 5; SE GD 23/1 S. 4-5, 7-9), bzw. hat er bei Mossack Fonseca gar niemanden\nerreicht (SE GD 23/1 S. 4). Auch hätte mit der Gründung bei Mossack Fonseca ein Direktor\neingesetzt werden sollen, wobei der Beschuldigte die entsprechenden Beschlüsse nie erhielt\n(act. 21/5 Ziff. 19). All diese Mängel gleich bei der (angeblichen) Gründung der\nI.________Ltd. und die fehlende bzw. nichtssagende Antwort von Mossack Fonseca hätten\nbeim Beschuldigten in Kombination mit den Problemen Mossack Fonsecas im gleichen Jahr\ndie Alarmglocken läuten lassen und ihn zu weiteren Nachforschungen veranlassen sollen. Da\n– wie gesagt – die Gesellschaft nie gegründet wurde und daher kein Handelsregisterauszug\nbzw. Certificate of Incorporation vorlag, ist seine Aussage, er sei aufgrund des ihm von früher\nbekannten \"Handelsregisterauszugs\" davon ausgegangen, dass die Gesellschaft schon\nkorrekt gegründet und das Fehlen der erwähnten Unterlagen einfach nur \"Schlamperei\"\ngewesen sei (SE GD 23/1 S. 9), als unglaubhaft zu beurteilen. Der Beschuldigte konnte nicht\nauf eine korrekte Gründung vertrauen. Denn erstens handelte es sich nicht um den\nHandelsregisterauszug, den er erhalten hatte, und zweitens wenn dem so gewesen wäre,\nhätte Mossack Fonseca die erwähnten Fehler im Nachhinein zum Gründungsauftrag\nirgendwann einmal bereinigen müssen. Dies geschah jedoch – im Gegensatz zu einem\nfrüheren Fall (\"damals auch zuerst diesen Handelsregisterauszug und Wochen danach\nbekam ich die ganzen anderen Verträge\" [SE GD 23/1 S. 9]) – anerkanntermassen nie. Mehr\nnoch forschte der Beschuldigte nach dem erwähnten Telefonat und der erwähnten Mail nicht\nweiter und liess die Sache auf sich beruhen, da er diese Firma [I.________Ltd.] nicht mehr\ngebraucht habe (SE GD 23/1 S. 12). Selbst als er im Jahr 2019 für das Geschäft mit\nH.________ die I.________Ltd. benutzte, unternahm er keine erneuten Abklärungen, obwohl\ner dachte, nochmals nachhaken zu müssen (SE GD 23/1 S. 12). Der Beschuldigte wusste\nalso, dass die Gründung möglicherweise nicht oder nicht korrekt erfolgt war, verzichtete aber\nbewusst auf Abklärungen. Bei einer Diskussion mit seinem Geschäftspartner, ob sie die\nI.________Ltd. im Schweizer Handelsregister eintragen sollten, sagte der Beschuldigte\ngemäss eigenen Angaben zu seinem Geschäftspartner, dass die Gesellschaft, welche die\nI.________Ltd. gegründet habe, nicht mehr existiere und ihm Unterlagen fehlen würden, die\nman anfordern müsste, was er nicht möchte (SE GD 23/1 S. 6). Auch hier zeigt sich, dass\nder Beschuldigte ganz bewusst darauf verzichtete, Nachforschungen zur I.________Ltd.\nanzustellen. Dem Beschuldigten war weiter bekannt, dass Mossack Fonseca am Schluss\nihrer Tätigkeit sehr viel Geld von Kunden nahm, aber nichts mehr tat (SE GD 23/1 S. 7;\nSeite 18/26\n\nact. 21/4 Ziff. 7). Dies hätte bei ihm ebenfalls Zweifel aufkommen lassen und ihn zu\nkonkreten Abklärungen anhalten müssen.\n\nZusammengefasst wusste der Beschuldigte am 8. April 2019, dass die Gründung der\nI.________Ltd. möglicherweise gar nicht oder zumindest nicht korrekt erfolgt war. Aufgrund\nseines Wissens um die zahlreichen und eindeutigen Alarmzeichen und seines bewussten,\nmehrfachen Verzichts auf weitere Abklärungen, nahm er es klarerweise in Kauf, dass die\nI.________Ltd. nicht existierte und er somit einen Vertrag und eine Rechnung im Namen\neiner nichtexistierenden Gesellschaft erstellte, für welche er entsprechend auch nicht\nvertretungsberechtigt sein konnte.\n\n"}