{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n7.2.1 Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und Täuschungsabsicht sowie Schädigungsoder Vorteilsabsicht. Gemäss Verteidigung seien diese subjektiven Tatbestandsmerkmale\nallesamt nicht erfüllt.\n\n7.2.2 Zunächst sei der Beschuldigte überzeugt gewesen, dass die I.________Ltd. existiert habe.\nEr habe nicht im Wissen um die fehlende Existenz der I.________Ltd. als deren Vertreter\ndas \"License Agreement\" abgeschlossen und sei sich im Zeitpunkt der Vertragsschliessung\nder fehlenden Vertretungsmacht nicht bewusst gewesen (act. 2/1/10-11; 17/2 Ziff. C.II.; 21/3\nZiff. 5 zweiter Abschnitt; 21/4 Ziff. 8-10; 21/5-6 Ziff. 15, 17, 19-26; SE GD 23/1 S. 3; OG GD\n24 S. 4).\n\nDer Beschuldigte brachte wiederholt vor, er habe von Mossack Fonseca ein \"Certificate of\nIncorporation\" bzw. einen \"Handelsregisterauszug\" der I.________Ltd. erhalten (act. 21/2-3\nZiff. 5; SE GD 23/1 S. 4-5, 7, 9). Dieses \"Certificate of Incorporation\" konnte nicht gefunden\nwerden. Der Beschuldigte sagte auch aus, dass es bzw. sämtliche Korrespondenz mit\nMossack Fonseca sich auf einem Laptop befunden habe, welchen er im Zeitpunkt der\nHausdurchsuchung bereits entsorgt gehabt habe. Die Gründungsurkunde (\"Certificate of\nIncorporation\") habe er glaublich an einen Geschäftskontakt gesendet, was er noch abkläre\n(act. 21/3 Ziff. 5). Der Beschuldigte äusserte sich später jedoch nicht zu diesen Abklärungen.\nDas Certificate of Incorporation wird ausgestellt, wenn die Gesellschaft im Handelsregister\neingetragen ist (<https://www.gibraltar.gov.gi/business/companies-house/companies>,\nbesucht am 18. Oktober 2022; vgl. Art. 15 [Gibraltar] Companies Act 2014). Da die\nI.________Ltd. nie im Handelsregister eingetragen war (act. 10/3-8), konnte der Beschuldigte\nnie ein Certificate of Incorporation erhalten haben. Deshalb konnte es im Rahmen des\nStrafverfahrens auch nicht aufgefunden werden. Die entsprechenden Aussagen sind daher\nunwahr, wie es die Staatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 26 S. 3). Falls er je ein\nDokument von Mossack Fonseca erhalten hat, muss es sich um etwas anderes gehandelt\nhaben.\n\nWeiter will der Beschuldigte Mossack Fonseca im Jahr 2016, im ersten Quartal oder nach\ndem Sommer mit der Gründung der I.________Ltd. beauftragt haben (SE GD 23/1 S. 7).\nSeite 17/26\n\n"}