{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6.1 Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen des Beschuldigten an der\nstaatsanwaltschaftlichen Einvernahme und an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie\ndie übrigen Beweise aus dem bisherigen Verfahren zutreffend dargelegt. Es wird deshalb\ndiesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. II.2).\n\n6.2 Auf dem sichergestellten Notebook Acer Aspire E51-132 (Sich-Nr. A3), welches im\nBerufungsverfahren ausgewertet wurde, befanden sich folgende Dokumente mit Bezug zur\nI.________Ltd. (einige davon mehrfach; OG GD 17):\n\n- Präsentation der I.________Ltd. für Vermittler mit Anmeldetalon für eine\nVerkaufsschulung (OG GD 17/1);\n- Präsentation der I.________Ltd. für die Verkaufsschulung (OG GD 17/2);\n- Blanko Provisionsvereinbarung der I.________Ltd. für Vermittler (OG GD 17/3);\nSeite 15/26\n\n- Nicht unterzeichnete und nicht datierte Provisionsvereinbarung zwischen der\nI.________Ltd. und L.________ (OG GD 17/4);\n- Blanko Mediation Agreement der I.________Ltd. (OG GD 17/5);\n- Flyer E-Bike / Fat Bike (OG GD 17/6);\n- Blanko Kaufvertrag für E-Bike (OG GD 17/7).\n\n7. Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung\n\n7.1 Objektiver Tatbestand\n\n7.1.1 Der Beschuldigte hat anerkannt, das \"License Agreement\" (act. 20/17; 20/44) und die\n\"Invoice\" (act. 20/45) namens der I.________Ltd. unterzeichnet zu haben. Ebenfalls hat er\nanerkannt, diese beiden Dokumente am 8. April 2019, 10.38 Uhr, per E-Mail an H.________\ngesandt zu haben (SE GD 23/1 S. 3-4; act. 21/3 Ziff. 6). Dies ergibt sich zudem auch aus den\nAkten (act. 20/42-45). Weiter ist aufgrund der polizeilichen Nachforschungen erstellt, dass\ndie I.________Ltd., Gibraltar, nie bestanden hat (act. 10/3-8; vgl. act. 20/18-21). Dies alles ist\nauch seitens der Verteidigung unbestritten (act. 2/1/10-12; act. 17/2 Ziff. C.II.; SE GD 23/3\nS. 5; OG GD 24 S. 3-6).\n\n7.1.2 Die Vorinstanz bejahte sowohl beim \"License Agreement\" wie auch bei der \"Invoice\" die\nUrkundeneigenschaft (OG GD 1 E. III.2.1). Das \"License Agreement\" stellt zweifellos eine\nUrkunde dar, enthält dieses doch die Erklärungen der Vertragsparteien und ist bestimmt\nsowie geeignet, den Vertragsschluss sowie die getroffenen Vereinbarungen zu beweisen.\nZudem ist der – hier relevante – Aussteller, die I.________Ltd., klar erkennbar. Die\nUrkundeneigenschaft des \"License Agreements\" wird denn auch nicht bestritten. Hingegen\nmachte die Verteidigung bezüglich der \"Invoice\" (Rechnung) sowohl im Vorverfahren als\nauch im erstinstanzlichen Hauptverfahren geltend, dass dieser kein Urkundencharakter\nzukomme. Denn Rechnungen seien nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine\nUrkunden. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von Rechnungen\nkönne sich ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungszweck ergeben. Die\nRechtsprechung bejahe dies etwa, wenn Rechnungen im Zollverkehr als Beleg für die\nRichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden. Eine Urkunde liege auch\nvor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukomme bzw. wenn dieser in\neinem besonderen Vertrauensverhältnis zum Empfänger stehe, wie dies etwa bezüglich\neines Arztes gegenüber der Krankenkasse angenommen werde. Vorliegend fehle eine\ngarantenähnliche Stellung. Weiter seien die vorliegenden Rechnungen nicht geeignet,\nTatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (SE GD 23/3 S. 8; act. 2/1/11;\nact. 17/3). Im Berufungsverfahren bestritt die Verteidigung die Urkundenqualität der \"Invoice\"\nnicht mehr. Dennoch ist hier kurz auf diesen Einwand einzugehen.\n\nDie von der Verteidigung angeführte erhöhte Glaubwürdigkeit ist bei der Falschbeurkundung\nrelevant. Vorliegend wird dem Beschuldigten jedoch eine Urkundenfälschung i.e.S. durch das\nHerstellen einer unechten Urkunde vorgeworfen. Eine erhöhte Glaubwürdigkeit ist deshalb\nnicht erforderlich. Denn Rechnungen können unabhängig davon, ob sie inhaltlich richtig sind,\nUrkunden für den Beweis der Tatsache darstellen, dass die entsprechende Erklärung durch\nden Rechnungssteller abgegeben worden ist (BGE 125 IV 273 E. 3a/aa). Die \"Invoice\"\nenthält die Erklärung der I.________Ltd. als erkennbare Ausstellerin, dass sie eine\n\"einmalige Setup Fee für automatisierte FX Trading Software\" in der Höhe von EUR 2'000.00\nSeite 16/26\n\ngeltend macht. Somit stellt auch die \"Invoice\" eine Urkunde dar. Im Übrigen wird ergänzend\nauf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.2.1).\n\n7.1.3 Der Beschuldigte unterzeichnete eigenhändig namens der I.________Ltd. das \"License\nAgreement\" und die \"Invoice\" und versandte diese beiden von ihm im Namen der\nGesellschaft unterzeichneten Dokumente per E-Mail vom 8. April 2019, 10.38 Uhr, an den\ndarin genannten Vertragspartner H.________. Die I.________Ltd. existierte nie, weshalb der\nBeschuldigte auch nie deren rechtlicher Vertreter war, nie für diese gültig zeichnen konnte\nund dessen Erklärung der vertretenen, inexistenten Gesellschaft nicht zugerechnet werden\nkonnte (vgl. OG GD 1 E. III.1.3). Damit stellte der Beschuldigte unechte Urkunden her, deren\nwirklicher Aussteller (der Beschuldigte als Privatperson) nicht mit dem aus den Urkunden\nersichtlichen Urheber (der Beschuldigte als Vertreter einer inexistenten Gesellschaft)\nidentisch ist. Somit erfüllte er den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren\nSinn.\n\n7.2 Subjektiver Tatbestand\n\n"}