{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n5.2 Zum angeblich fehlenden Vorsatz entgegnete die Staatsanwaltschaft, dass der Beschuldigte\nzwar ausgesagt habe, sich bei Mossack Fonseca darüber beschwert zu haben, von deren\nFiliale in Gibraltar nur das \"Certificate of Incorporation\", nicht jedoch die\nGesellschaftsverträge erhalten zu haben. Die vorhandenen objektiven Beweismittel aus der\nVoruntersuchung belegten jedoch, dass der Beschuldigte die Unwahrheit gesagt habe. Es\nsei aktenkundig, dass die Gesellschaft I.________Ltd. in Gibraltar nie existiert habe.\nDemnach könne es auch nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Beschuldigte ein\n\"Certificate of Incorporation\" erhalten habe. In der E-Mail vom 29. Januar 2020 des\nBeschuldigten an J.________ habe Ersterer sodann geschrieben, die I.________Ltd. sei\n2018 verkauft worden. Diese Nachricht habe offenkundig nicht der Wahrheit entsprochen,\nweil die I.________Ltd. gar nie existiert habe. Da es in besagter E-Mail darum gegangen sei,\nAnsprüche abzuwehren, zeige das Vorgehen des Beschuldigten auch in dieser Situation\nexemplarisch auf, wie er im Zusammenhang mit der angeblichen I.________Ltd. die\nTatsachen wahrheitswidrig wiedergebe. Weiter hätten die Beweiserhebungen keinerlei\nHinweise darauf ergeben, dass die I.________Ltd. je existiert oder der Beschuldigte\nentsprechende Anstrengungen zur Inkorporation einer solchen Gesellschaft unternommen\nhätte. Gemäss Vorinstanz könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte\naufgrund äusserer Umstände zumindest in Kauf genommen habe, die I.________Ltd. habe\nzum Zeitpunkt des Versands des \"License Agreements\" an H.________ nicht bestanden.\nNach Ansicht der Staatsanwaltschaft zeigten die vorstehend dargelegten Beweismittel sogar\nauf, dass der Beschuldigte wider besseres Wissen gehandelt habe (OG GD 26 Ziff. II.2.1).\n\n5.3 Aufgrund des Gesagten gehe auch das Argument des Beschuldigten fehl, er habe nicht in\nTäuschungsabsicht gehandelt, da er davon ausgegangen sei, die Gesellschaft gegründet zu\nhaben, und überzeugt gewesen sei, die I.________Ltd. existiere tatsächlich. Das sei\nnachgewiesenermassen falsch (OG GD 26 Ziff. II.2.2).\n\n5.4 Zur angeblich fehlenden unrechtmässigen Vorteilsabsicht hielt die Staatsanwaltschaft\nzunächst fest, der Beschuldigte verkenne die Rechtslage, wenn er geltend mache, es\nbestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der durch H.________ bezahlten Setup Fee\nvon EUR 2'000.00 und der gefälschten Urkunde (\"License Agreement\"). Bei der\nUrkundenfälschung handle es sich nicht um ein Erfolgs-, sondern um ein Tätigkeitsdelikt. In\nsubjektiver Hinsicht sei alternativ entweder unrechtmässige Bereicherungs- oder\nVorteilsabsicht erforderlich. Dabei reiche bereits die Absicht auf das Erreichen eines der im\nStrafbefehl vom 13. August 2020 beschriebenen Vorteile für die Strafbarkeit des\nSeite 14/26\n\nBeschuldigten aus. Aus der Art und Weise, wie das Geschäft mit H.________ angebahnt\nworden sei, ergebe sich, dass der Beschuldigte sämtliche der ihm vorgeworfenen Vorteile\nangestrebt habe. Er und N.________ hätten sich am 5. April 2019 im Zuge der Präsentation\nals Vertreter eben dieser inexistenten I.________Ltd. ausgegeben und seien gerade nicht in\neigenem Namen aufgetreten. Letztlich habe der Beschuldigte mit dem \"License Agreement\"\nund der unterzeichneten \"Invoice\" genau die am 5. April 2019 bereits mündlich\nwiedergegebene Lüge verbrieft, wonach die Vertragspartnerin von H.________ die\nangebliche I.________Ltd. sein solle. Um Konsistenz mit seinen drei Tage zuvor\nabgegebenen Erklärungen zu erreichen, habe er mit I.________Ltd. firmieren müssen und\nsich damit den Vertragsabschluss erleichtert, indem er so kritische Rückfragen von\nH.________ vermieden habe. Der Beschuldigte habe auch beabsichtigt, die Durchsetzung\nvon allfälligen Ansprüchen zu erschweren. Das ergebe sich daraus, dass er auch den\nVertrag als natürliche Person hätte unterzeichnen oder – wie er selbst ausgesagt habe – eine\nandere Möglichkeit, z.B. eine österreichische Personengesellschaft, hätte wählen können.\nDie bereits zitierte E-Mail an J.________, in welcher der Beschuldigte diesen darauf\naufmerksam mache, dass er sich an die (angeblich verkaufte) I.________Ltd. und nicht an\nderen ehemalige Organe wende müsse, zeige anschaulich die vom Beschuldigten noch im\n2020 verfolgte Intention, Ansprüche gegen ihn persönlich mit allen Mitteln abzuwehren. Bei\nder Behauptung, es sei H.________ egal gewesen, mit wem oder welcher Gesellschaft er\nden Vertrag geschlossen habe (angeblicher \"Inkognito-Fall\"), handle es sich um eine\nSchutzbehauptung. Das gewichtigste Argument, welches gegen ein solches \"Egal-sein\" von\nH.________ spreche, sei der Umstand, dass dieser am 21. November 2019 bei der\nStaatsanwaltschaft Anzeige u.a. wegen Urkundenfälschung eingereicht habe. Abgesehen\ndavon entspreche es auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge, dass einer Person, welche ein Produkt einer angeblich existierenden\nGesellschaft präsentiert erhält, egal sei, mit wem sie im Anschluss an diese\nProduktpräsentation eine Geschäftsbeziehung eingehe (OG GD 26 Ziff. II.2.3).\n\n5.5 Zusammenfassend gingen die Einwände des Beschuldigten gegen das vorinstanzliche Urteil\nfehl. Dieses sei im Ergebnis nicht zu beanstanden (OG GD 26 Ziff. II.3).\n\n6. Beweislage\n\n"}