{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n [gemäss Parteivortrag vor Vorinstanz; SE GD 23/3 S. 6]) belangt werden können. Es sei\ndeshalb nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte durch die Verwendung einer tatsächlich\ninexistenten Gesellschaft beabsichtigt und auch effektiv realisiert haben soll, auf diese Weise\nzu vermeiden, sich selbst als natürliche Person oder allenfalls Dritte als Partei des Vertrages\naufführen zu müssen und durch die Einsetzung der inexistenten Gesellschaft H.________\ndie Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten als\nPrivatperson zu erschweren. H.________ sei es vollauf bewusst gewesen, dass er mit einer\nFirma, welche angeblich in Gibraltar registriert war, einen Vertrag schliesse. Damit sei er sich\nauch ohne weiteres einer möglichen Erschwerung bei der Durchsetzung allfälliger Ansprüche\nbewusst gewesen. Er hätte ohne weiteres auf den Beschuldigten mit Sitz in der Schweiz\n(oder früher Österreich) als Vertragspartner bestehen können. Es sei denn auch\naktenkundig, dass H.________ die Möglichkeit gegeben worden sei, erst zu starten, wenn\ndie Firma in der Schweiz gegründet sei, was dann auch geschehen und H.________ davon\nnachweislich unterrichtet worden sei. Trotzdem habe H.________ sofort starten wollen. Auch\ndies belege, dass der Beschuldigte keine unrechtmässigen Vorteile zu erlangen beabsichtigt\nhabe.\n\nWeiter sei dadurch keinerlei verstärkter Eindruck von Professionalität verschafft worden. Im\nGegenteil. Eine Offshore-Gesellschaft verschaffe bei einem seriösen Geschäftsmann wie\nH.________ mit Bestimmtheit keinen Eindruck auf Seriosität. Es sei jeder durchschnittlichen\nPerson, welche sich im Geschäftsleben befinde, klar, dass bei Offshore-Gesellschaften\nVorsicht geboten sei. Ein unrechtmässiger Vorteil sei auch hier nicht zu erblicken (OG GD 24\nS. 4-5; SE GD 23/3 S. 6-7).\n\n4.3 Selbst wenn die I.________Ltd. tatsächlich nicht oder nicht mehr existiert hätte und dies dem\nBeschuldigten bewusst gewesen wäre, falle die Strafbarkeit ausser Betracht. Die Parteien\nhätten über den zu wählenden Vertragspartner diskutiert und schliesslich die I.________Ltd.\ngewählt, weil eine Firma bevorzugt worden sei. Es handle sich daher um einen sogenannten\n\"Inkognito-Fall\", wo der Aussteller unter falschem Namen handle, dem Vertragspartner der\nName des anderen aber gleichgültig sei, weil er mit demjenigen kontrahieren wolle, der ihm\ngegenüberstehe. Bei dieser Konstellation soll mithin nur über den Namen, nicht aber über die\nIdentität getäuscht werden. Da vorliegend über diese Thematik diskutiert worden sei, falle\nschon aus diesem Grund eine Täuschung ausser Betracht. Entsprechend spiele es keine\nRolle, ob nun der \"fiktive\" Geschäftsführer der I.________Ltd. oder der Beschuldigte in\nPerson den Vertrag unterzeichnet habe. Auch wenn in dieser Konstellation von einer\nunechten Urkunde ausgegangen werden müsste, fehle es an der Täuschungsabsicht, da der\nmutmassliche Täter in diesem Fall stets ohne die weitergehende Absicht zur Täuschung im\nRechtsverkehr handle. Dass dies vorliegend der Fall sei, zeige sich eindrücklich daran, dass\nder Beschuldigte die vertraglich vereinbarte Leistung vollumfänglich erbracht habe. Zu\nkeinem Zeitpunkt sei es zu einer Täuschung im Rechtsverkehr gekommen. Nach der\nTäuschungsabsicht müsste sich der Vorteil aber gerade aus dem Gebrauch der gefälschten\nUrkunde ergeben. Der Täter müsste die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr\nverwenden (lassen) wollen, was hier gerade nicht der Fall sei. Auch bei einem Wissen um\ndie Nichtexistenz der Gesellschaft falle eine Strafbarkeit daher ausser Betracht (OG GD 24\nS. 5-6; SE GD 23/3 S. 7-8).\n\n4.4 Zusammenfassend fehle es einerseits am Vorsatz bzw. Eventualvorsatz und der\nTäuschungsabsicht. Weiter mangle es auch an einem Motiv. Der Beschuldigte habe\nSeite 13/26\n\npraktisch nur marginale Gebühren erzielt. Er habe kein direktes oder indirektes finanzielles\nInteresse daran gehabt, sich dem Risiko einer Urkundenfälschung auszusetzen. Auch nach\ndem Grundsatz \"in dubio pro reo\" sei der Beschuldigte freizusprechen, da aufgrund des\nVorerwähnten erhebliche Zweifel bestünden. Gesamthaft erscheine das Urteil der Vorinstanz\nrechtsfehlerhaft und willkürlich (OG GD 24 S. 6; SE GD 23/3 S. 9).\n\n5. Standpunkt der Staatsanwaltschaft\n\n5.1 Gemäss Staatsanwaltschaft habe das Beweisverfahren ergeben, dass sich der Beschuldigte\ndurch das im Strafbefehl umschriebene Verhalten der Urkundenfälschung schuldig gemacht\nhabe (OG GD 26 Ziff. II.1).\n\n"}