{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 2.7 Die Staatsanwaltschaft klagt vorliegend eine einfache Tatbegehung an, obwohl der Beschuldigte\nzwei Urkunden fälschte und deshalb grundsätzlich ein Schuldspruch wegen mehrfacher\nUrkundenfälschung in Betracht fällt. Somit stellt sich die Frage, ob diese mehrere Handlungen -\nFälschung von zwei Urkunden - als Einheit zusammengefasst werden können. Das ist der Fall,\nwenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des\nengen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtungsweise noch als\nein einheitliches Geschehen erscheinen. Neben Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit\nist insbesondere an das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit zu denken. Eine solche ist\ngegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhten und\nwegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch\nals einheitliches Geschehen erschienen. Die natürliche Handlungseinheit ist nur mit\nSeite 11/26\n\nZurückhaltung anzunehmen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgericht 6B_453/2007\nvom 19. Februar 2008 E. 3.4).\n\nDer Beschuldigte beging die vorerwähnten Urkundenfälschungen aufgrund eines einmal\ngefassten Tatentschlusses gleichzeitig miteinander, versandte diese beiden Urkunden\nzusammen mit der gleichen E-Mail (vgl. oben E. III. 2.3) und zum Nachteil derselben Person. Zu\nseinen Gunsten kann daher von einer natürlichen Tateinheit ausgegangen werden. Der\nBeschuldigte ist folglich antragsgemäss der (einfachen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251\nZiff. 1 StGB schuldig zu sprechen.\"\n\n4. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der Verteidigung\n\n4.1 Gemäss Verteidigung sei die Argumentation der Vorinstanz offensichtlich unzutreffend. Der\nBeschuldigte habe das \"License Agreement\" nicht im Wissen um die fehlende Existenz der\nI.________Ltd. als deren Vertreter abgeschlossen. Er habe diese Gesellschaft im Jahr 2016\nüber den damaligen Marktführer Mossack Fonseca mit Hauptsitz in Panama und Zweitsitz in\nGibraltar gegründet und ein sogenanntes Dreijahrespaket gekauft, mit welchem sämtliche\nDienstleistungen abgedeckt gewesen wären. Der Beschuldigte habe auch ein \"Certificate of\nIncorporation\" erhalten. In der Folge sei Mossack Fonseca aufgrund der Panama Papers in\nschlechte Schlagzeilen geraten und die Gesellschaft [Mossack Fonseca] sei geschlossen\nworden. Massgeblich sei aber, dass der Beschuldigte nach wie vor davon ausgegangen sei,\ndie Gesellschaft [I.________Ltd.] sei gegründet worden. Auch wenn Mossack Fonseca als\nTreuhänder nicht mehr existiert habe, bestehe eine Gesellschaft weiter, wenn sie einmal\neingetragen sei; auch nach Schliessung des Treuhänders. Deshalb sei sich der Beschuldigte\nbei der Vertragsschliessung der mutmasslich fehlenden Vertretungsmacht nicht bewusst\ngewesen. H.________ sei entsprechend auch nicht vorsätzlich oder eventualvorsätzlich\ngetäuscht worden. Dieser sei zudem einzig an der Software K.________ interessiert\ngewesen und hätte den Vertrag auch mit einer anderen Gesellschaft bzw. mit einer\nPrivatperson abgeschlossen. Es sei ihm vollkommen egal gewesen, mit wem der Vertrag\ngeschlossen worden sei. Dies ergebe sich klar daraus, dass H.________ und der\nBeschuldigte stets über dessen private E-Mail (B.________@gmail.com) korrespondiert\nhätten. Es sei immer nur die persönliche Telefonnummer kommuniziert worden und die\nZahlungen seien auch an ein österreichisches Konto lautend auf den Beschuldigten und die\nI.________Ltd. gegangen. In der gesamten im Rahmen der Strafanzeige eingereichten\nKorrespondenz werde der Name I.________Ltd. nirgends erwähnt (OG GD 24 S. 3-4; SE GD\n23/3 S. 5).\n\n4.2 Der subjektive Tatbestand verlange ferner die Absicht, sich oder einem anderen einen\nunrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen\nder unechten Urkunde und der Bezahlung der einmaligen Setup Fee von EUR 2'000.00 sei\nnicht gegeben, da es H.________ nur um die Installation der Software gegangen und es für\nihn unerheblich gewesen sei, mit wem er den \"License Agreement\" geschlossen habe. Der\nBeschuldigte habe zudem mit der Anlage eine rein erfolgsabhängige Beteiligung erhalten. Er\nhabe keinen Einfluss auf die Gewinnbeteiligung gehabt.\n\nDer Beschuldigte habe sodann keinen unrechtmässigen Vorteil erhalten. Der\nVertragsschluss mit H.________ sei nicht vereinfacht worden, da es diesem egal gewesen\nsei, auf wen der Vertrag laute. Es spiele daher auch keine Rolle, dass der Beschuldigte damit\nallenfalls umgangen habe, sich selbst als Vertragspartei aufzuführen. Der Beschuldigte hätte\nauch in dieser Konstellation per Strafantrag (oder über die aktienrechtliche Verantwortlichkeit\nSeite 12/26\n\n"}