{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 2.3 Der E-Mail-Versand dieser vom Beschuldigten zuhanden der Gesellschaft unterzeichneten\nbeiden Dokumente an H.________, mithin der Gebrauch zweier unechten Urkunden zur\nTäuschung, stellt vorliegend für den fälschenden Beschuldigten eine mitbestrafte Nachtat der\nUrkundenfälschung dar, da der spätere Gebrauch schon bei den Fälschungshandlungen vom\nursprünglichen Täterplan umfasst war (vgl. E. III.1.4 vorstehend und E. III.2.6 nachstehend).\nSeite 10/26\n\n2.4 Der Beschuldigte handelte in Täuschungsabsicht, indem er die beiden Urkunden im\nRechtsverkehr mindestens eventualabsichtlich als echt verwendete. Mit der Herstellung und\ndem Versand der beiden unechten Urkunden täuschte er H.________ im Rahmen eines\nrechtserheblichen Vertragsabschlusses über den tatsächlichen Aussteller der beiden\nDokumente sowie über die Nichtexistenz der I.________Ltd. und seine Zeichnungsbefugnis für\ndiese bzw. ein Vertretungsverhältnis seinerseits (vgl. Strafbefehl Ziffer 3 [GD 1/1] und\nvorstehende E. III.1.6.1). Dass es für H.________ allenfalls unerheblich war, mit welcher\nVertragspartei er den Vertrag schloss, ist irrelevant, da lebensnah davon auszugehen ist, dass\nH.________ den Vertrag nur mit einer tatsächlich existierenden Vertragspartei schliessen wollte.\nEs ist lebensfremd, anzunehmen, H.________ hätte den Vertrag mit der I.________Ltd.\nabgeschlossen, wenn er vorher gewusst hätte, dass diese gar nicht existiert (vgl. vorstehende E.\nII.3.2.1). Davon geht offenbar auch die Verteidigung aus, wenn sie ausführt, H.________ habe\nin jedem Fall mit demjenigen kontrahieren wollen, welcher ihm tatsächlich gegenüber gestanden\nsei (GD 23/3 S. 7 f.). Damit räumt die Verteidigung aber selbst ein, dass H.________ nicht mit\neiner fiktiven (juristischen) Person den Vertrag schliessen wollte. Somit handelt es sich um eine\nrelevante Täuschungsabsicht.\n\n2.5 Weiter handelte der Beschuldigte auch in unrechtmässiger Vorteilsabsicht, indem er durch die\nVerwendung einer tatsächlich inexistenten Gesellschaft als vermeintliche Vertragspartnerin des\n\"License Agreement\" (act. 20/17; 20/44) und als Ausstellerin der Rechnung \"Invoice\"\n(act. 20/45) mindestens eventualiter insbesondere beabsichtigte und auch effektiv realisierte,\nauf diese Weise zu vermeiden, sich selbst als natürliche Person oder allenfalls Dritte als Partei\ndes mit H.________ eingegangenen Vertrags aufführen zu müssen und durch die Einsetzung\nder inexistenten Gesellschaft H.________ die Durchsetzung allfälliger vertraglicher Ansprüche\ngegenüber B.________ als Privatperson zu erschweren. Bei diesen Vorteilen handelt es sich um\nunrechtmässige Besserstellungen, auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch hatte (vgl.\nE. III.1.6.2 vorstehend). Der Beschuldigte nahm diese Vorteile zumindest in Kauf.\n\n2.6 Schliesslich beging der Beschuldigte die Urkundenfälschung im engeren Sinn bzw. erfüllte er\nden objektiven Tatbestand zumindest eventualvorsätzlich (vgl. oben E. III. 1.6.3) Er nahm im\nZeitpunkt der Unterschrift unter die inkriminierten Urkunden bzw. zum Zeitpunkt deren\nelektronischen Versands an H.________ mindestens in Kauf, dass nie eine unter der Firma\nI.________Ltd. inkorporierte und an der F.________ in Gibraltar domizilierte Gesellschaft\nexistierte, für die er als Vertreter gültig hätte zeichnen können. Damit nahm er auch die\ntatsächliche Möglichkeit der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Urkundenfälschung in\nKauf. Dies tat er, um die I.________Ltd. als Vertragspartnerin von H.________ und\nRechnungsstellerin anstelle von sich persönlich einzusetzen und H.________ so die\nDurchsetzung von allfälligen (vertraglichen) Ansprüchen zu erschweren (vgl. vorstehende E.\nIII.2.5).\n\nDass es dem Beschuldigten u.a. eben gerade um die Abwendung dieser Ansprüche gegen ihn\npersönlich ging, erhellt die bereits zitierte E-Mail vom 29. Januar 2020 an J.________\neindrücklich (vgl. E. II.2.2 vorstehend). Darin teilte der Beschuldigte dem Adressaten mit, dass\ndieser einen Vertrag mit einer juristischen Person geschlossen habe und nicht mit ihm (dem\nGeschäftsführer), weshalb er sich mit seinen Ansprüchen an diese wenden solle. Dass hierbei\nder gleiche Vertrag gemeint ist, wie ihn auch H.________ abgeschlossen hat, zeigen die\nfolgenden einleitenden Sätze des Beschuldigten an J.________: \"Du hast damals einen\nSoftwarelizenzvertrag für eine Börsenhandelssoftware mit der I.________ in Gibraltar\nabgeschlossen. Teil dieser Vereinbarung war, dass diese Software auf Deinem Brokerkonto bei\nXM automatische Handelspositionen setzt (...)\" (vgl. act. 7/34).\n\n"}