{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n \"3.2.1 Der Beschuldigte wusste, dass das Mossack Fonseca, die er mit der Gründung der\nI.________Ltd. beauftragt hatte, zur gleichen Zeit (\"ziemlich parallel und zeitgleich\") Probleme bekam\nund er ging davon aus, dass das Rechtsdienstleistungsunternehmen 2016 seinen Betrieb\neinstellte (\"im 2016 komplett geschlossen\"). Bereits diese zeitliche Nähe zur Gründung hätte ihn\nmisstrauisch werden lassen müssen. Dies gilt umso mehr, als dass es von Beginn an handfeste\nAnzeichen dafür gab, dass es bei der Gründung seiner Gesellschaft tatsächlich Probleme gab.\nSo erhielt er gemäss eigenen Angaben nicht die gesamten Gesellschaftsunterlagen, sondern\nnur die Gründungsurkunde (Certificate of Incorporation) bzw. den Handelsregisterauszug, der\nüberdies noch einen formellen Fehler aufwies. Und obwohl er das Fehlen der\nGesellschaftsverträge und den formellen Fehler per Mail und telefonisch monierte, erhielt er\nkeine (befriedigende) Antwort und auch nie die fehlenden Verträge. Auch hätte mit der\nGründung bei Mossack Fonseca ein Direktor eingesetzt werden sollen, wobei der Beschuldigte\ndie entsprechenden Beschlüsse jedoch nie erhielt. All diese Mängel gleich bei der Gründung der\nI.________Ltd. und die fehlende bzw. nichtssagende Antwort von Mossack Fonseca hätten\nbeim Beschuldigten in Kombination mit den Problemen Mossack Fonsecas im gleichen Jahr die\nAlarmglocken läuten lassen und ihn zu weiteren Nachforschungen veranlassen sollen.\nJedenfalls durfte er nicht einfach davon ausgehen, dass aufgrund des - ihm offenbar von früher\nbekannten - Handelsregisterauszugs die Gesellschaft schon korrekt gegründet und das Fehlen\nder erwähnten Unterlagen einfach nur Schlamperei gewesen sei. Denn wenn dem so gewesen\nwäre, hätte Mossack Fonseca diese Fehler im Nachhinein zum Gründungsauftrag irgendwann\neinmal bereinigen müssen. Dies geschah jedoch - im Gegensatz zu einem früheren Fall (\"damals\nauch zuerst nur den Handelsregisterauszug und erst Wochen danach die restlichen Verträge erhalten\") - nie. Mehr\nnoch forschte der Beschuldigte nach dem erwähnten Telefonat und der erwähnten Mail nicht\nweiter und liess die Sache auf sich beruhen (\"habe ehrlich gesagt nicht mehr daran gedacht\").\n\n3.2.2 Zusammenfassend kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte zumindest in Kauf\nnahm, dass am 8. April 2019 die I.________Ltd. nicht existierte. Denn er hätte bei jedem\neinzelnen der vorstehend aufgezeigten klaren Hinweise auf Probleme bei der Gründung der\nGesellschaft reagieren und Nachforschungen anstellen müssen, allerspätestens vor\nUnterzeichnung und Versand der beiden inkriminierten Dokumente. Er durfte nicht einfach\ndavon ausgehen, dass seine Gesellschaft gegründet worden sei.\"\n\n3.2 Den Sachverhalt würdigte die Vorinstanz anschliessend rechtlich wie folgt (OG GD 1 E. III.2):\n\n\"2.1 Sowohl das \"License Agreement\" (act. 20/17; 20/44) wie auch die \"Invoice\" (act. 20/45) haben\nUrkundenqualität. Bei beiden ist der Aussteller - I.________Ltd. - erkennbar. Weiter kommen\nden Schriftstücken Beweiseignung und Beweisbestimmung zu, weil sie eine Erklärung\nverkörpern, an welche Rechtsfolgen geknüpft sind. Denn im \"License Agreement\" wird\nverurkundet, unter welchen Bedingungen die I.________Ltd. die Software Lizenz Vereinbarung\nmit H.________ geschlossen hat. Und aus der \"Invoice\" geht hervor, welches Entgelt die\nI.________Ltd. für welche Leistung verlangt. Diese Erklärungen sind als solche Tatsachen von\nrechtlicher Bedeutung, für die die Urkunde selbst Beweis erbringt. Denn massgebend ist allein,\ndass die abgegebenen Erklärungen in einer Schrift enthalten sind, die als Beweismittel zum\nNachweis der erklärten Tatsachen taugt.\n\n2.2 Der Beschuldigte unterzeichnete eigenhändig namens der I.________Ltd. das \"License\nAgreement\" (act. 20/17; 20/44) und die \"Invoice\" (act. 20/45) und versandte diese beiden von\nihm zuhanden der Gesellschaft unterzeichneten Dokumente per E-Mail vom 8. April 2019, 10.38\nUhr (act. 20/42-43), an den darin genannten Vertragspartner H.________. Die I.________Ltd.\nexistierte nie, weshalb der Beschuldigte auch nie deren rechtlicher Vertreter war und nie für\ndiese gültig zeichnen konnte (vgl. vorstehende E. II.1.2) und weshalb dessen Erklärung der\nvertretenen, inexistenten Gesellschaft nicht zugerechnet werden konnte (vgl. vorstehende\nE. III.1.4). Damit stellte der Beschuldigte unechte Urkunden her, deren wirklicher Aussteller (der\nBeschuldigte als Privatperson) nicht mit dem aus den Urkunden ersichtlichen Urheber (der\nBeschuldigte als Vertreter einer inexistenten Gesellschaft) identisch ist. Somit erfüllte er den\nobjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn.\n\n"}