{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n indem er Folgendes tat:\n\n1. B.________ versandte am 8. April 2019 ein als «Licence Agreement» betiteltes Dokument,\nwonach zwischen H.________ und der I.________Ltd., Gibraltar eine\nSoftwarelizenzvereinbarung geschlossen werde (act. 20-44) um 10.38 Uhr per E-Mail von seiner\nE-Mail-Adresse «B.________@gmail.com» an H.________, zusammen mit einer mit «Invoice»\nbetitelten Rechnung über EUR 2’000.00 für «Einmalige Setup Fee für automatisierte FX Trading\nSoftware» (act. 20-45). Beide Dokumente hatte B.________ im Vorfeld des Versands an\nH.________ namens der I.________Ltd. eigenhändig unterzeichnet.\n\n2. Entgegen dem, was die von B.________ an H.________ mit E-Mail vom 8. April 2019\nversandten, mit «Licence Agreement» bzw. «Invoice» betitelten Dokumente suggerierten,\nexistierte nie eine unter der Firma «I.________Ltd.» inkorporierte und an der F.________ in\nGibraltar domizilierte Gesellschaft, für die B.________ als Vertreter gültig hätte zeichnen\nkönnen. Dieser Umstand war B.________ zum Zeitpunkt der Unterschrift unter die genannten\nDokumente bzw. zum Zeitpunkt des elektronischen Versands an H.________ bewusst,\nmindestens nahm er dies aufgrund der Umstände jedoch in Kauf, da er über keinerlei Belege für\ndie tatsächliche Existenz einer I.________Ltd. in Gibraltar verfügte und deren Existenz auch\nnicht verifizierte.\n\n3. Indem B.________ das «Licence Agreement» und die «Invoice» für die tatsächlich nicht\nexistierende I.________Ltd. unterzeichnete und diese Dokumente an H.________ versandte,\ntäuschte er H.________ über den tatsächlichen Aussteller der beiden Dokumente und liess es\nso aussehen, als ob die Ausstellerin die I.________Ltd. sei. Demgegenüber war der tatsächliche\nAussteller der Dokumente er selbst. Zudem täuschte B.________ H.________ darüber, dass an\nder F.________ in Gibraltar eine Gesellschaft unter der Firma I.________Ltd. existiere, diese\nVertragspartei der mit ihm abgeschlossenen Softwarelizenzvereinbarung sei und er,\nB.________, zeichnungsberechtigtes Organ oder mindestens bevollmächtigter Vertreter dieser\nGesellschaft sei, was in Wirklichkeit alles nicht der Fall war. Die so verwirklichte Täuschung des\nH.________ entsprach dabei der mit den Tathandlungen verfolgten Absicht von B.________,\nmindestens jedoch nahm er diese Täuschung in Kauf, da er über keinerlei Belege für die\ntatsächliche Existenz einer I.________Ltd. in Gibraltar verfügte und deren Existenz auch nicht\nverifizierte.\n\n4. Durch die Verwendung einer in Tat und Wahrheit nicht existierenden Gesellschaft\n(I.________Ltd.) als vermeintlicher Vertragspartnerin des «Licence Agreement» bzw. als\nRechnungsstellerin beabsichtigte B.________ namentlich folgende unrechtmässige Vorteile,\nwelche sich mindestens teilweise für ihn auch in dieser Form realisiert haben:\n\n- Durch das vermeintliche Einsetzen einer juristischen Person wurde B.________ das\nErreichen des Vertragsabschlusses mit H.________ vereinfacht;\n- B.________ umging auf diese Weise, sich selbst als natürliche Person oder allenfalls\nDritte als Partei des mit H.________ eingegangenen Vertrags aufführen zu müssen;\n- B.________ wollte einen verstärkten Eindruck von Professionalität im Zusammenhang\nmit dem Trading-Geschäft erreichen;\n- Durch die Einsetzung der inexistenten Gesellschaft wurde H.________ die Durchsetzung\nallfälliger vertraglicher Ansprüche gegenüber B.________ als Privatperson erschwert.\"\n\n3. Beurteilung durch die Vorinstanz\n\n3.1 Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass der äussere Sachverhalt sowie die Nichtexistenz der\nGesellschaft aktenmässig belegt und auch seitens der Verteidigung unbestritten sei. Zu\nprüfen sei, ob der Beschuldigte wusste oder zumindest in Kauf nahm, dass am 8. April 2019\ndie I.________Ltd. nicht existierte. Die Vorinstanz bejahte dies, da es genügend Warnsignale\ngegeben habe, die darauf hätten schliessen lassen müssen, dass die Gründung nicht korrekt\nerfolgt war (OG GD 1 E. II.3.1 f.). Sie begründete ihren Schluss wie folgt (OG GD 1 E. II.3.2.1\nf.):\nSeite 9/26\n\n"}