{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-18", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-44_2022-10-18.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_44_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa1e2364fadcde743279e268317e5f8831a4e6f7b6f0ff05944837349232210d5ce0deb6a5693dc09c66462a1c35bee50a&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_44", "Checksum": "5a40ea6d289e09c5cd256e6973212afc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:24", "Checksum": "eecf4f495e02f0186a4b36c208c75088", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 18.10.2022 S 2021 44\nRegeste:\nUrkundenfälschung | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche\nWürdigung des \"angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der Prozessökonomie auf die\nBegründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei\nnicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen\nbei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des\nkonkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der\nVorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung\nals unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018\nE 1.). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit\nGebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\nII. Einleitendes zur Beweiswürdigung\n\n1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als\nunschuldig. Gleiches ergibt sich aus Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Als\nBeweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der\nbeschuldigten Person zu beweisen und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Als\nBeweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für\ndie beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei\nobjektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der\nSachverhalt so verwirklicht hat. Bloss theoretische und stets mögliche Zweifel, dass die\nwirkliche Sachlage anders sein könnte, genügen indessen nicht, solange vernünftige Zweifel\nan der Schuld ausgeschlossen sind (BGE 127 I 38 E. 2; dazu auch BGE 144 IV 345\nE. 2.2.3.2-4). Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren\ngewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO); bestehen unüberwindliche Zweifel an der\nErfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der in der Anklage umschriebenen Tat, geht\ndas Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3\nStPO). Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das\nSeite 7/26\n\nGericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt\nerklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende\nZweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. Relevant sind jedoch nur\nunüberwindliche Zweifel, d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl.\nArt. 10 Abs. 3 StPO). Diese Entscheidregel besagt indes nicht, dass bei sich\nwidersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person\ngünstigeren Beweis abzustellen ist. Der Grundsatz \"in dubio pro reo\" kommt nur zur\nAnwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1).\n\n2. Bei der Beurteilung von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit der Person selbst und\nder Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu unterscheiden. Dabei kommt der allgemeinen bzw.\npersönlichen Glaubwürdigkeit der einvernommenen Person gegenüber der Glaubhaftigkeit\nihrer konkreten Aussage eine vergleichsweise untergeordnete Rolle zu. Damit Aussagen als\nzuverlässig gewürdigt werden können, sind sie auf das Vorhandensein von Realitätskriterien\nund umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 128 I 81 E. 2;\nUrteil des Bundesgerichts 6B_77/2009 vom 4. Mai 2009 E. 3.6; Ludewig/Tavor/Baumer, Wie\nkönnen aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten\nhelfen?, AJP 11/2011, S. 1423 ff.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen,\nPlädoyer 2/1997, S. 32 f.; vgl. zu den einzelnen Glaubhaftigkeitskriterien auch: Bender, Die\nhäufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; Hauser,\nDer Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 313\nff.).\n\n3. Eine beschuldigte Person ist direkt vom Strafverfahren betroffen und hat daher grundsätzlich\nein – durchaus legitimes – Interesse daran, Geschehnisse, Abläufe, Sachverhalte,\nBegebenheiten etc. in einem für sie günstigeren Licht zu schildern bzw. eine Situation\nbeschönigend darzustellen, da sie im Falle einer Verurteilung mit Nachteilen im Sinne einer\nSanktion zu rechnen hat. Dies allein bedeutet jedoch noch nicht, dass ihre Aussagen per se\nweniger glaubwürdig wären als diejenigen von Drittpersonen. Sie sind aber unter diesem\nGesichtspunkt und eingedenk der Interessenslage mit der notwendigen Vorsicht zu werten.\n\nIII. Tatvorwurf der Urkundenfälschung\n\n1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung\n\nBezüglich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen wird auf die zutreffenden Erwägungen\nder Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 E. III.1).\n\n2. Anklagesachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten folgenden Sachverhalt zur Last (OG GD 1\nE. II.1.1; SE GD 1/1):\n\n\"B.________ hat\nSeite 8/26\n\n- in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen eine Urkunde gefälscht bzw.\neine gefälschte Urkunde zur Täuschung gebraucht (Urkundenfälschung, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1\nund 2 StGB),\n\n"}